
Als Teilungskosten weden beim Versorgungsausgleich die bei den Rentenversicherungssystemen entstehenden Verwaltungskosten für die Durchführung der internen Teilung bezeichnet. Die Teilungskosten sind von den zu scheidenden Ehegatten hälftig zu tragen. Keine Teilungskosten fallen bei der Deutschen Rentenversicherung an.
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